AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Vertragsabschluß sowie allgemeine und ausschließliche Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Durch die Annahme des durch die Firma Scheffel an den Kunden unterbreiteten Angebotes werden diese Bedingungen als
verbindlich anerkannt. Soweit Angebote ausdrücklich als freibleibend bezeichnet werden, kommt ein Vertrag erst durch
schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Scheffel zustande.
Bezüglich des Vertragsgegenstandes behält sich die Firma Scheffel Änderungen im gesetzlich zulässigen Rahmen vor. Ins-
besondere behält sich die Firma Scheffel im Sinne des technischen Fortschrittes Konstruktions- und Formänderungen
während der Lieferzeit vor. Werden Vertragsleistungen versprochen, deren Durchführung von behördlichen Genehmigungen
abhängig sind, so können Änderungen zur Erlangung der behördlichen Genehmigungen durchgeführt werden. Auftragsänderungen nach Vertragsabschluss können im Übrigen nur berücksichtigt werden, wenn dadurch anfallende Mehrkosten vom
Kunden übernommen werden und eine ausreichende Verlängerung der Lieferzeit bzw. der Anfertigungsfrist ausdrücklich
seitens des Kunden zugebilligt wird.
Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und der Firma Scheffel gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Firma Scheffel. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen gelten lediglich,
wenn die Parteien dies schriftlich vereinbart haben. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn
sie von der Firma Scheffel ausdrücklich anerkannt werden. Der für die Firma Scheffel handelnde Vertreter hat nicht die Vertretungsmacht
und Befugnis mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Abweichungen gleich welcher Art zu vereinbaren.
Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung
über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart.
Anstelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechtes. Gleiches gilt für den Fall,
dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen der Geschäftsbedingungen der Firma
Scheffel nicht enthalten sind. Auch in diesem Fall gelten ausdrücklich nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Kunden, sondern die gesetzlichen Vorschriften. Enthalten hingegen vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in
den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
Stillschweigen gegenüber etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt jedoch in keinem Fall als Zustimmung
der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden. Eben sowenig kommt der Vertrag mit den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Kunden zustande, wenn der Vertrag durch Erbringung der Vertragsleistungen durch die Firma
Scheffel abgewickelt wird. Hierin liegt in keinem Falle ein stillschweigendes Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden.
2. Anwendbares Recht, Vertragssprache, Erfüllungsort und Gerichtsstand.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis
ist Erkelenz. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt soweit beide Parteien Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind.
3. Zurückbehaltung und Aufrechnung.
Gegenansprüche kann der Kunde nur dann zur Aufrechnung bringen, wenn diese rechtskräftig entschieden und unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden bei Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis sind ausgeschlossen bei einredebehafteten
Ansprüchen oder soweit die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes Treu
und Glauben widerspricht. Wenn der Kunde Kaufmann im Sinne der §§ I – 6 HGB ist, so sind Zurückbehaltungsrechte des Kunden ausgeschlossen. Darüber hinaus sind Zurückbehaltungsrechte des Kunden dann ausgeschlossen, wenn die Ansprüche der Firma Scheffel nicht
aus demselben Vertragsverhältnis herrühren. Aus demselben Vertragsverhältnis stammen alle Ansprüche, die ihre rechtliche
Grundlage in demselben Vertrag haben, gleichgültig, ob es sich um Haupt- oder Nebenansprüche handelt.
Bei Verzug des Kunden mit der Zahlung oder aber mit Teilzahlungen aufgrund eines sogenannten Zahlungsplanes ist die
Firma Scheffel berechtigt, weitere Leistungen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig
zu machen. Der Kunde verzichtet insoweit auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder aus
anderen Geschäften aus der laufenden Geschäftsverbindung. Unberührt hiervon bleiben natürlich die gesetzlichen Regelungen, insbesondere des § 648 a BGB.
4. Zahlungsbedingungen und Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden.
Die Zahlungen richten sich nach dem Angebotspreis der Firma Scheffel. Erfolgt die Leistung nach Listenpreisen, so gelten
die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten.
Im übrigen gelten die insoweit vereinbarten Zahlungsbedingungen. Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Kunden
im Zeitraum zwischen dem Zugang der Auftragsbestätigung, zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder aber Erstellung
und Abnahme des Werkes oder wird der Firma Scheffel nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des Kunden
Bedenken bestehen, so ist die Firma Scheffel berechtigt, Zahlungen vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu
verlangen, ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten oder aber vom Vertrag zurückzutreten.
Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
5. Sicherungsrecht und Eigentumsvorbehalt.
Die von der Firma Scheffel gefertigten Gewerke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
einschließlich, etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel im Eigentum der Firma Scheffel. Die Gegenstände dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden. Die Befugnis des Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, endet mit der Zahlungseinstellung des Kunden oder mit der Beantragung
bzw. Eröffnung des Konkurs- und Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens.
Der Kunde ist zur pfleglichen Behandlung der Gegenstände verpflichtet.
Er hat insbesondere geeignete Vorkehrungen zur
Sicherung der Gegenstände zu treffen und sie vor äußeren Einflüssen wie z.B. Diebstahl und Entwendung jedweder Art zu
schützen und hierfür Vorkehrungen zu treffen. Darüber hinaus ist der Kunde in der Weise zur Sorgfalt verpflichtet, dass er
unverzüglich der Firma Scheffel Mitteilung machen muss, wenn Dritte Zugriff auf das Vorbehaltseigentum nehmen, etwa im
Falle einer Pfändung. Des Weiteren hat der Kunde der Firma Scheffel unverzüglich anzuzeigen, wenn Beschädigungen an einem
Vorbehaltseigentum eingetreten oder aber das Vorbehaltseigentum vernichtet wird. Ebenso hat der Kunde einen
Besitz- und Wohnungswechsel der Firma Scheffel anzuzeigen.
Bei Verletzung der oben beschriebenen PfIicht zur pfleglichen Behandlung oder bei Verletzung der oben beschriebenen Sorgfaltspflichten sowie im Falle des Zahlungsverzuges (Verzug mit zwei Teilzahlungen) steht der Firma Scheffel das Recht zu, die von ihr unter Eigentumsvorbehalt gegebenen Gegenstände vom Kunden unter dem Gesichtspunkt des Sicherungs- und
Verwahrungsinteresses heraus zu verlangen.
Das Herausgabeverlangen erstreckt sich hierbei nicht auf bereits bezahlte Gewerke oder Gegenstände. Das Herausgabeverlangen
kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein Fall des unverschuldeten Zahlungsrückstandes vorliegt.
Ebenso ist das Herausgabeverlangen ausgeschlossen bei Geringfügigkeit der Pflichtverletzung. Im Rahmen des Herausgabeverlangen steht der Firma Scheffel hinsichtlich der herausverlangten Gegenstände und Gewerke ein Verwertungsrecht in
der Weise zu, dass der Firma Scheffel das Recht zur freien Verwertung eingeräumt wird, wobei die Verwertung unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Werklohn zu erfolgen hat.
Die Firma Scheffel ist hierbei verpflichtet, eine angemessene Verwertung zu gewährleisten. Vor Verwertung ist die Firma
Scheffel darüber hinaus verpflichtet, die Verwertung einen Monat nach Übernahme des Eigentumsvorbehaltsgegenstandes
gegenüber dem Kunden anzuzeigen. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltungsgegenstände der Firma Scheffel unentgeltlich.
Der Kunde hat die Vorbehaltsgegenstände gegen übliche Gefahren wie Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen an die Firma Scheffel in Höhe seiner Forderung ab. Die Firma Scheffel nimmt hiermit die Abtretung an.
Es wird hiermit zudem der erweiterte Eigentumsvorbehalt vereinbart, d. h. die Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Firma Scheffel einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösung von Schecks und Wechseln im Eigentum der Firma Scheffel. Der Eigentumsvorbehalt bleibt dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der Firma Scheffel in eine laufende Rechnung ausgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt
ist. Der Eigentumsvorbehalt wird also für alle Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung zwischen der Firma Scheffel und dem Kunden erweitert.
Zur Vermeidung einer Übersicherung wird jedoch für den Kunden folgender Freigabeanspruch vereinbart, der jedoch davon
abhängig gemacht wird, dass die Übersicherung nicht nur vorübergehend eintritt:
Die Firma Scheffel verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert- die zu sich sichernder,
Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Bezüglich des Wertes ist hierbei nicht auf den Nominalwert, sondern auf den bei
einer Verwertung üblicherweise erzielbaren Erlös abzustellen. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen
Rechtsgrunde entstehenden Forderungen tritt der Kunde schon jetzt an die Firma Scheffel zur Sicherung der Forderungen
der Firma Scheffel mit folgender Maßgabe ab:
Damit keine Übersicherung entsteht und dem Bestimmtheitserfordernis Rechnung getragen wird, wird die Vorausabtretung
auf den Rechnungswert der gelieferten Gegenstände begrenzt. Der Kunde tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsgegenstände an die Firma Scheffel ab und zwar anteilige auch insoweit, als die
Gegenstände verarbeitet oder vermengt werden und die Firma Scheffel hieran in Höhe des Rechnungswertes Miteigentum
erlangt hat. Im letzteren Falle steht der Firma Scheffel an dieser Zession ein im Rechnungswert des Gegenstandes
entsprechender Bruchteil der jeweiligen Forderung zu. Hat der Kunde eine Forderung im Rahmen des echten Factorings veräußert,
so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an die Firma Scheffel ab. Zur Vermeidung von Übersicherungen gilt auch im Rahmen der Vorausabtretung die obige Freigabeklausel, d.h. die Firma Scheffel verpflichtet sich auch
insoweit, die ihr zustehenden Sicherungen freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %
übersteigt. Die Firma Scheffel wird die abgetretenen Forderungen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt,
nicht einziehen.
Die Einziehungsermächtigung erlischt jedoch, wenn hierfür ein sachlich
berechtigter Grund vorliegt. Ein sachlich berechtigter Grund ist etwa beim Zahlungsverzug des Kunden anzunehmen, ferner, wenn der Kunde in Konkurs fällt oder zahlungsunfähig wird oder sonst das Sicherungsinteresse der Firma Scheffel gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Firma Scheffel
seitens des Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer des Kunden von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst
einzuziehen. Der Kunde ist in diesen Fällen auf Verlangen gegenüber der Firma Scheffel zur Offenlegung verpflichtet, d.h.
er muss der Firma Scheffel auf Verlangen eine genaue Aufstellung geben, aus der sich die der Firma Scheffel zustehenden
Forderungen ergeben, mit Namen und Anschriften der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten etc.
Ferner ist der Kunde verpflichtet, der Firma Scheffel die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen
Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Solange die Firma Scheffel keine entgegenstehende
Weisung erteilt, ist der Kunde berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen.
Die Firma Scheffel verliert ihr Vorbehaltseigentum nicht durch Verarbeitung nach § 950 BGB. Die Verarbeitung der im Eigentum der Firma Scheffel stehenden Gegenstände erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbes des Kunden im Auftrag und
für die Firma Scheffel, die somit als Herstellerin anzusehen ist. Bei Verarbeitung und Vermengung der Vorbehaltsgegenstände
mit anderen Gegenständen erwirbt die Firma Scheffel das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Eigentumsvorbehaltungsgegenstände zum Gesamtgegenstandswert der neuen Sache. Hierbei ist hinsichtlich der Wertberechnung der Zeitpunkt der Verarbeitung maßgeblich. Den Interessen des Kunden wird durch folgende Regelung Rechnung getragen:
Da das Anwaltsschaftsrecht des Kunden nach § 950 Abs. 2 BGB an der neuen Sache erlischt, vereinbaren die Parteien hiermit,
dass schon jetzt die Firma Scheffel ihre Miteigentumsrechte an der durch Verarbeitung entstehenden neuen Sache auf den Kunden
überträgt. Durch diese rechtsgeschäftlich vereinbarte antizipierte aufschiebend bedingte Übereignung wird das Anwartschaftsrecht des Kunden neu zur Entstehung gebracht. Die vorstehende KIausel in Hinblick auf Sicherungsrechte und Eigentumsvorbehalte gilt, soweit gesetzlich zulässig, für alle Arten von Verträgen die die Firma Scheffel mit dem Kunden abschließt, also insbesondere für Kaufverträge, aber auch für Werklieferungsverträge und soweit zulässig, auch für Werkverträge.
6. Gewährleistung und Haftung.
Schadensersatzansprüche des Kunden aus Verzug, aus Unmöglichkeit, aus schuldhafter Verletzung von Nebenverpflichtungen, aus Verschulden bei Vertragsabschluss sowie aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht von der Firma Scheffel oder von Personen, für die die Firma Scheffel einstehen muss,
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Der obige Ausschluss gilt jedoch nicht für die Fälle, in denen die
Rechtssprechung auch bei fahrlässigem Verhalten einen Ausschluss der Haftung nicht zulässt, wie z.B. im Falle der Verletzung
von sogenannten Kardinalverpflichtungen. In diesem Falle haftet die Firma Scheffel auch bei fahrlässigem Verhalten.
Wenn der Kunde Schäden geltend macht, die bei Vertragsabschluss oder bei Vornahme der schädigenden Handlung nicht vorhersehbar waren, so ist der Schadensersatzanspruch summenmäßig beschränkt auf das zweifache des Kaufpreises oder
aber des Werklohnes. Diese Regelung gilt jedoch nur für die sogenannten atypischen Schadenspositionen. Die obigen
Begrenzungen bezüglich des Ersatzanspruches des Kunden gelten nicht, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung oder unter dem Gesichtspunkt der Zusicherung von Eigenschaften geltend macht. Hinsichtlich der Gewährleistung gilt folgendes:
Wenn zwischen der Firma Scheffel und dem Kunden Werkvertragsrecht zur Anwendung gelangt, so gelten insoweit die
gesetzlichen Vorschriften der §§ 633 ff BGB. Diese Vorschriften gehen jedoch hinsichtlich etwaiger Schadensansprüche des
Kunden mit den oben dargestellten Haftungseinschränkungen. Sollte zwischen den Vertragspartnern Kaufrecht zur Anwendung
gelangen, so gilt folgendes:
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes schriftlich gerügt werden.
Erfolgt insoweit keine fristgerechte Rüge, so verliert der Kunde seine Gewährleistungsrechte. Offensichtlich ist ein Mangel
hierbei, wenn er auch dem durchschnittlichen, nichtkaufmännischen oder mit dem Vertragsgegenstand nicht besonders vertrauten Kunden ohne besonderen Prüfungsaufwand auffallen muss. Für den Fall, dass der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen uneingeschränkt die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB zur Anwendung mit der Folge, dass bei gebotener Untersuchung feststellbare Mängel unverzüglich zu rügen sind, da ansonsten der Kaufgegenstand als genehmigt gilt.
Bei nichtoffensichtlichen Mängeln gilt, dass diese spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist anzuzeigen sind. Erfolgt
jedoch eine Anzeige nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Entdeckung des Mangels, so hat der Kunde die infolge nicht
rechtzeitiger Anzeige entstandenen Schäden der Firma Scheffel zu ersetzen. Seine Gewährleistungsrechte als solche bleiben jedoch hiervon unberührt.
Der Gewährleistungsanspruch des Kunden beschränkt sich in erster Linie auf das Recht der Nachbesserung. Im Gewährleistungsfalle ist die Firma Scheffel daher berechtigt, zunächst nachzubessern. Scheitert die Nachbesserung innerhalb angemessener Frist, so kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung
des Vertrages (Wandlung) verlangen. Die Nachbesserung gilt insoweit als gescheitert, wenn auch der zweite Nachbesserungsversuch
fehlgeschlagen ist. Die Nachbesserung wird durch die Firma Scheffel oder aber durch eine von der Firma Scheffel beauftragte Drittfirma durchgeführt. Wenn der Kunde nicht als Kaufmann für den Betrieb eines Handelsgewerbes
abschließt, so gilt uneingeschränkt bezüglich der Aufwendungen der
Nachbesserungen die Vorschrift des § 476 a BGB. Falls
der Kaufvertrag von einem Kaufmann für den Betrieb eines Handelsgewerbes abgeschlossen wird, so gilt bezüglich der Aufwendungen und Kosten bei Nachbesserung folgende Regelung:
Von den durch Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Firma Scheffel, soweit sich
die Beanstandungen als berechtigt erweisen, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich Versand sowie die angemessenen
Kosten des Aus.- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt, werden kann, die Kosten
der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren und Hilfskräften. Im übrigen trägt die Kosten der Kunde. Hinsichtlich der
Verjährung der Gewährleistungsansprüche gelten im übrigen die gesetzlichen Vorschriften. Die vorstehenden Bedingungen
gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware, soweit nur eine geringfügige Abweichung vorliegt und keine
aliud-Lieferung im Sinne der Rechtssprechung vorliegt.
7. Gefahrenübergang.
Im Falle eines Kaufvertrages vereinbaren die Parteien ausdrücklich einen sogenannten Versendungskauf, d.h. die Firma
Scheffel versendet auf Verlangen des Kunden den Kaufgegenstand an einen bestimmten Ort. Die Firma Scheffel ist darüber
hinaus zu Teillieferungen berechtigt. Hierbei geht die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes der Sache durch den
Transport in dem Augenblick auf den Kunden über, indem die Firma Scheffel den Kaufgegenstand dem mit dem Kunden
vereinbarten oder mangels Vereinbarung einem geeigneten Transportunternehmer übergibt. Die Kosten für den Transport
trägt der Kunde. Wird keine gesonderte Vereinbarung über das Transportmittel getroffen, so ist die Wahl des Transportmittels
der Firma Scheffel überlassen. Eine Versicherung ist für den Transport nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abzuschließen. In diesem Falle übernimmt der Kunde auch die Kosten der Versicherung. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die allein in der Risikosphäre des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits zum Zeitpunkt der Versendungsbereitschaft
auf den Kunden über.
Die Gefahr geht also auf den Kunden über, sobald die Ware die Firma Scheffel verlässt, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Kosten der Abnahme und der Versendung der Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort fallen
von der Versandstation an dem Kunden zur Last. Im Falle des Abschlusses eines Werkvertrages bzw. der Anwendung werkvertraglicher
Vorschriften gilt grundsätzlich, dass insoweit der Leistungs-, bzw. Erfüllungsort der Sitz der Firma Scheffel ist,
mit der Folge, dass obige Regelungen entsprechend anwendbar sind und insbesondere die Regelung des § 644 Abs. 2 BGB
zum tragen kommt. Die obigen Regelungen im Hinblick auf den Gefahrenübergang gelten jedoch nicht, wenn sich aus den
tatsächlichen Verhältnissen und/oder aus dem Individualvertrag eine andere Bestimmung des Leistungsortes ergibt.
8. Salvatorische Klausel.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen aus diesen Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen, ungeachtet dessen, ob die Bestimmung bei Vertragsabschluss oder aber später unwirksam wird. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung gilt eine gesetzlich zulässige Bestimmung als vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit an vereinbart,
und zwar diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung, die mit dem von der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck von ihrem Sinngehalt her am nächsten kommt.
Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Unwirksamkeit einer Klausel, wo nach dem Stand der Rechtssprechung und Kommentarliteratur konkreter Anlass bestand, an der Zulässigkeit der verwandten Klausel zu zweifeln. Dasselbe gilt sinngemäß,
wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke ergibt oder aber wenn eine Regelung infolge geänderter
Verhältnisse sinnlos geworden oder aber als überholt anzusehen ist oder undurchführbar ist. Die
vorstehenden Regelungen haben insoweit Vorrang vor nachgiebigen Rechtsvorschriften.
H. Scheffel GmbH